Mindestlohn ab 01. 01. 2015 – Worauf müssen Arbeitgeber achten?

Nachdem der Bundestag im Juli 2014 das Mindestlohngesetz (MiLoG) beschloss und der Bundesrat zustimmte, wird ab dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde eingeführt, der bis auf wenige Ausnahmen für alle Beschäftigten in Deutschland gilt. Durch die Einführung des Mindestlohns ergeben sich für den Arbeitgeber eine ganze Reihe von Verpflichtungen.

Worauf müssen Arbeitgeber achten?

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Ausnahmen und Übergangsregelungen vom Mindestlohn sind im MiLoG festgesetzt. Aus den Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen muss klar hervorgehen, dass der Mindestlohn gezahlt wird. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ist das zum Beispiel der Fall, wenn der Lohn mindestens 1.479 Euro brutto pro Monat beträgt, bei 35 Wochenstunden mindestens 1.294 Euro. Damit geringfügig Beschäftigte und Minijobber ebenfalls nach den Bestimmungen des MiLoG bezahlt werden, darf die monatliche Arbeitszeit maximal 52,9 Stunden betragen, wenn die Entlohnung maximal 450 Euro pro Monat beträgt.

Vorsicht bei Überstunden!

In vielen Firmen werden geleistete Überstunden nicht mehr bezahlt, sondern auf sogenannten Arbeitszeitkonten gesammelt und mit bezahlter Freizeit ausgeglichen. Das MiLoG fordert, dass solche Konten nach spätestens 12 Monaten entweder durch die Gewährung von Freizeit oder Bezahlung ausgeglichen werden müssen. Pro Monat dürfen nicht mehr als die Hälfte der vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto gesammelt werden. Diese Regelungen gelten auch für Beschäftigte mit einem Lohn höher als der Mindestlohn, weil durch Überstunden die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden ansteigt und dadurch der Stundenlohn sinkt und unter Umständen unter den gesetzlichen Mindestlohn sinken kann. Die täglich geleisteten Arbeitsstunden müssen für jeden Arbeitnehmer aufgezeichnet und mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Pflicht zur Dokumentation gilt Auch für Leiharbeiter.

Einhaltung des MiLoG wird überwacht

Das Problem wird nicht der eine oder andere Arbeitnehmer sein, der seinen Arbeitgeber verklagt, sondern die Einhaltung des Gesetzes wird durch die Zollverwaltung überwacht werden, die verstärkt Kontrollen durchführen wird. Dazu sind die Arbeitgeber den Behörden gegenüber zu weitreichenden Auskünften verpflichtet. Auch bei von ihm beauftragten Nachunternehmern (Subunternehmer) oder Auftraggebern haftet der Arbeitgeber für die Einhaltung der Bestimmungen des gesetzlichen Mindestlohns. Bei Zuwiderhandlungen kann ein Bußgeld mit einer Höhe bis zu 500.000 Euro verhängt werden oder der Arbeitgeber kann von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Dienstag, 25. November, 2014