Unter welchen Umstände kann die Weihnachtsfeier von der Steuer abgesetzt werden?

Die jährliche Weihnachtsfeier fördert das Betriebsklima und gilt als Dankeschön des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter. Oft greifen Chefs zu diesem Zweck tief in die Tasche. Schließlich können sie die Kosten der Weihnachtsfeier von der Steuer absetzen, wenn sie einige Punkte beachten.

Freigrenze für die Kosten

Um die Weihnachtsfeier von der Steuer abzusetzen, dürfen die Kosten die Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter nicht übersteigen. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble plant für das kommende Jahr eine Gesetzesänderung, die diesen Betrag auf 150 Euro pro Mitarbeiter aufstocken soll; allerdings ist noch unklar, welche Kosten in diesen Freibetrag einfließen dürfen. Bis dahin gelten die alten steuerrechtlichen Bedingungen, die einen Bruttobetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter vorsieht. Der Nettobetrag beläuft sich damit auf 92,44 Euro.

Richtlinien für Feiern

Bei Einhaltung einiger Vorgaben lassen sich die Kosten für Weihnachtsfeiern als Betriebsausgaben abrechnen. Um die Weihnachtsfeier von der Steuer abzusetzen, müssen alle Mitarbeiter des Betriebs, der Filiale oder der Abteilung zur Feier eingeladen werden. Ob jeder Mitarbeiter auch wirklich erscheint, spielt für die Steuer keine Rolle. Des Weiteren sollte der Arbeitnehmer beachten, dass das Finanzamt nur zwei Betriebsfeiern im Jahr als lohnsteuerfrei anerkennt. Will er die Weihnachtsfeier von der Steuer absetzen, so darf diese erst das zweite Betriebsfest im laufenden Jahr sein. Fanden zuvor schon Oster-, Sommer- oder Grillfeiern statt, muss der Arbeitgeber nachträglich entscheiden, welche der Betriebsfeste er nicht von der Steuer absetzen möchte und für diese dann Lohnsteuer abführen. Am Wichtigsten bleibt jedoch, dass die Freigrenze von 110 Euro brutto pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird.

Zusammensetzung der Freigrenze

Es ist zu beachten, dass in die 110 Euro pro Mitarbeiter nicht sämtliche Kosten der Feier einfließen, sondern nur die Leistungen, die der Arbeitnehmer tatsächlich konsumiert, beispielsweise Essen, Getränke, das Weihnachtsgeschenk. Die Miete für die Lokalität, festliche Dekoration, An- und Abreise sowie etwaige Übernachtungsmöglichkeiten bleiben dagegen außen vor. Daher spielt die Örtlichkeit der Weihnachtsfeier aus steuerrechtlicher Sicht keine Rolle.

Berechnung der Endkosten

Zur Berechnung der Endkosten teilt man den Gesamtpreis durch die Anzahl der Teilnehmer. Wichtig ist hier, dass jeder Teilnehmer, nicht nur die Mitarbeiter eingerechnet werden: Wenn Arbeitnehmer mit Anhang eingeladen sind, fließen auch Ehepartner oder begleitende Familienangehörige in die Gesamtrechnung ein. Für den Endbetrag sind allerdings nur die Teilnehmer relevant, die tatsächlich bei der Feier anwesend waren: Wenn Mitarbeiter mit Anhang nicht erscheinen, bleiben sie außen vor.

Mittwoch, 3. Dezember, 2014