Die Bereitstellung des Arbeitszeugnisses liegt in der Pflicht des Arbeitgebers

Landesarbeitsgericht stützt Arbeitnehmer

Wenn es um das Arbeitszeugnis geht, ist Streit zwischen ehemaligen Arbeitnehmern und Arbeitgebern häufig vorprogrammiert. Im Frühjahr 2011 sorgte in diesem Zusammenhang ein Gerichtsurteil, dass vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz gefällt wurde, für Klarheit in zumindest manchen Punkten. Anlass für das Urteil war ein Streit zwischen dem Arbeitgeber und seinem Ex-Angestellten, wobei letzterer behauptete, dass das Zeugnis bei ihm, welches der Ex-Chef erstellt haben soll, nie angekommen sei. Das Gericht sah es nun als rechtlich erwiesen, dass der Chef in jedem Fall dafür zu sorgen hat, dass das Zeugnis auf dem Postweg nicht verloren geht. Andernfalls muss er ein neues ausstellen.

Die Auferlegung eines Zwangsgeldes sorgte für den Gang nach Mainz

In dem beschriebenen Fall wurde dem Arbeitgeber vor der neuen Urteilsverkündung im Frühjahr 2011 ein Zwangsgeld von über 500 Euro vom Arbeitsgericht Koblenz aufgebürdet. Kritisiert wurde u. a., dass der Arbeitgeber mit seiner Revision bis zum Landesarbeitsgericht gekommen sei, da das von dortiger Seite gefällte Urteil für Arbeitsrechtsexperten keine Neuheit darstellt. Vielmehr haben nun alle Beteiligten wenigsten Klarheit. Auch die Transparenz in diesem sehr facettenreichen Rechtsbereich konnte gesteigert werden. Allerdings haben Arbeitszeugnisse allgemeinhin für potentielle Arbeitgeber nicht mehr die Bedeutung, wie einst. Dies liegt auch an dem nicht einzuschätzenden Wahrheitsgehalt in den Formulierungen.

Freie Hand noch immer bei den Formulierungen im Zeugnis

Für sämtliche Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass sie sorgfältig in Hinsicht auf das Ausstellung eines solchen Arbeitszeugnisses sein müssen. Spielraum haben sie wiederum bei der Formulierung des Zeugnisses, die ebenfalls schon zahlreiche Streitereien vor Gericht austragen ließ. Wichtig ist nur, dass man keine Unwahrheiten als Chef in die Welt setzt und den Arbeitnehmer beleidigt. War dieser ein ausgezeichneter Mitarbeiter des Unternehmens, was auch die Kollegen bestätigen und die Kennzahlen seiner Arbeitsleistung wiedergeben, muss dies der Chef honorieren, ganz gleich ob man im Guten oder Schlechten auseinander gegangen ist. Vorteilhaft für jeden Arbeitgeber ist auch, das Zeugnis im Vorhinein mit seinem Ex-Angestellten gemeinsam zu besprechen, um ihn so auch noch ein persönliches Fazit zu seiner Leistung mit auf den Weg zu geben. Zudem lassen sich so Streitereien von Anfang an vermeiden.

Samstag, 29. Oktober, 2011