Hohe Entschädigung wegen falsch formulierter Stellenanzeige

Ein vermeintlich kleiner und unerheblicher Fehler in einer Stellenanzeige kam ein Logistikunternehmen teuer zu stehen. Über eine Rechtsanwaltskanzlei ließ die Firma im Jahr 2007 per Stellenanzeige einen neuen Geschäftsführer suchen und verzichtete auf den Zusatz „-in“, der deutlich gemacht hätte, dass sowohl männliche als auch weibliche Bewerber erwünscht sind. Eine Bewerberin, deren Bewerbung abgelehnt worden war, reichte daraufhin wegen Diskriminierung Klage ein und erstritt reichlich 13.000 EUR.

Die Klägerin, selber als Rechtsanwältin zugelassen und zuvor als Personalleiterin bei einer Versicherungsgruppe tätig gewesen, klagte zunächst auf Herausgabe der Identität des Auftraggebers der Anzeige und als dieser im März 2009 schließlich benannt wurde, reichte sie beim Arbeitsgericht Karlsruhe wegen angeblicher Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts Entschädigungsansprüche in Höhe von annähernd 25.000 EUR ein. Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe, welches die Klage abwies, da die Verwendung der Bezeichnung „Geschäftsführer“ alleine noch nicht gegen das Gesetz zur geschlechtsneutralen Formulierung von Stellenanzeigen verstoße und überdies eine andere weibliche Bewerberin zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden war. Die Bewerbung sei wegen mangelnder Erfahrung der Klägerin im Bereich der Akquise nicht berücksichtigt worden. Auch lägen Indizien für eine Bewerbung zum alleinigen Zweck der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein und bekam in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 13. September 2011 Recht zugesprochen. Der Begriff „Geschäftsführer“ ziele eindeutig auf männliche Bewerber ab und sei weder durch ein angehängtes „-in“, noch durch den Zusatz „m/w“ geschlechtsneutral erweitert worden. Die Stellenanzeige enthalte überdies keine Relativierung des männlichen Begriffes durch Betonung weiblicher Eigenschaften oder direkter Ansprache weiblicher Personen. Die Tatsache, dass sich unter 85 Bewerbern lediglich vier Frauen fanden, verdeutliche, dass die Stellenanzeige für Frauen nur wenig ansprechend gewesen sei. Die Einladung einer Frau zum Bewerbungsgespräch belege zwar, dass diese spezielle Person nicht aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt wurde, mache aber nicht deutlich, dass eine entsprechende Diskriminierung nicht gegen die Klägerin stattgefunden habe. Das Argument der mangelnden Qualifikation sei nicht ausreichend, da die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass das Geschlecht nicht zumindest Teil eines Motivbündels gewesen sei.
Das Gericht sah eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes der ausgeschriebenen Stelle als angemessen an und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 13.257,36 EUR an die Geschädigte.
Die Entschädigungshöhe solle auch eine abschreckende Wirkung haben.

In einem ähnlichen Fall aus dem Jahr 2006 wurde die Klage eines Mannes vom Landesarbeitsgericht Berlin abgewiesen, da Indizien vorgelegen hätten, dass die Bewerbung auf eine Stellenanzeige als Sekretärin rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Eine Bewerbung müsse nach Ansicht des Gerichts aber subjektiv ernsthaft sein und der Bewerber müsse eine objektive Eignung für die Stelle besitzen, um eine Klage zulässig zu machen.

Mittwoch, 5. Oktober, 2011