Muss ich meinem Mitarbeiter trotz Kündigung Weihnachtsgeld bezahlen?

Oftmals stellen sich Arbeitgeber die Frage, ob sie ihren Mitarbeitern trotz einer Kündigung zum Dezember trotzdem noch Weihnachtsgeld zahlen müssen. In diesem Fall entscheidet in der Regel immer die genaue Formulierung zum Thema Weihnachtsgeld im jeweiligen Arbeitsvertrag darüber, ob den gekündigten Mitarbeiter das Weihnachtsgeld trotzdem noch auszuzahlen ist oder aber auch nicht. Zu diesem Thema liegt ein aktuelles Urteil des Hammer Landesarbeitsgerichtes (Aktenzeichen 15 Sa 812/10) vor, dass sich mit dem Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz einer Kündigung des Mitarbeiters zum Dezember beschäftigt hat.

Wenn dem Mitarbeiter bereits zum vertraglich vereinbarten Termin zur Auszahlung des Weihnachtsgeldes gekündigt worden ist, kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld unter gewissen Umständen dennoch gültig sein. Das Landesarbeitsgericht in Hamm hat sich im Speziellen mit der Klausel beschäftigt, die in standardmäßigen Formulierungsverträgen steht und besagt, dass nur ungekündigte Angestellte auch einen Anspruch auf eine Auszahlung des Weihnachtsgeldes haben, gekündigte Mitarbeiter hingegen keinen Anspruch besitzen. Für das Hammer Landesarbeitsgericht war genau diese Klausel allerdings zu allgemein gewesen, da in dieser nicht berücksichtigt worden ist, ob der Arbeitnehmer denn selber gekündigt hatte oder aber vom Arbeitgeber gekündigt worden ist. Damit kann der Arbeitnehmer auch keinen Einfluss auf die Auszahlung dieser Sonderzahlung nehmen und wird somit nach § 307 des BGB unangemessen benachteiligt. Dadurch sieht das Landesarbeitsgericht die Klausel als vollständig unwirksam und spricht gekündigten Mitarbeitern das Recht auf Weihnachtsgeld zu.

Damit Arbeitgeber ihren zum Dezember gekündigten Angestellten kein Weihnachtsgeld mehr zahlen müssen, sollte auf jeden Fall arbeitgeberseitig genau darauf geachtet werden, dass die Klausel zum Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag nicht zu allgemein gehalten und formuliert wird, sondern im Speziellen beinhaltet, dass bei einer Kündigung des Mitarbeiters durch den Arbeitgeber zum Dezember oder bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers zum Dezember der Anspruch auf ein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld erlischt. Bei einer zu allgemeinen Formulierung der Klausel kann von Arbeitnehmerseite her auf das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm zu diesem Thema verwiesen werden und somit die Auszahlung der Sonderzahlung auch im Nachhinein noch gerichtlich erwirkt werden.

Dienstag, 21. Dezember, 2010