Politische Zuneigungen müssen akzeptiert werden

In der Bundesrepublik Deutschland darf einem Arbeitnehmer wegen seiner politischen Gesinnung keine Kündigung ausgesprochen werden, es sei denn, seine berufliche Tätigkeit wird durch seine politischen Aktivitäten dahingehend tangiert, dass er seine Pflichten, die sich aus seinem Arbeitsvertrag ergeben, verletzt.
Der Grat ist eng und einige Beispiele sollen dies verdeutlichen:
So darf zum Beispiel ein Lehrer vom Dienst suspendiert werden, wenn seine politische Gesinnung dazu führt, dass dass er die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik im Unterricht verteufelt.
Beeinflusst die politische Auffassung eines Bürgers jedoch nicht seine Leistung, die er im Beruf bringt, so darf ihm nicht gekündigt werden.
Betätigt er sich hingegen an seinem Arbeitsplatz politisch, und stört er damit den betrieblichen Ablauf, so ist eine Kündigung wiederum gerechtfertigt.

Die Väter des Grundgesetzes und die Politik der Bundesrepublik Deutschland sind immer davon ausgegangen, dass extremistische Meinungen von unserer Demokratie ertragen werden müssen. Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass die Kündigung eines Verwaltungsangestellten aus Baden Württemberg , der sich in der NPD engagierte, unzulässig war. Der 28jährige hatte sich, obwohl er sich bei seiner Einstellung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt hatte, in der NPD engagiert und dort sogar eine Jugendgruppe gegründet. Er war daraufhin von seinem Arbeitgeber abgemahnt und später gekündigt worden.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stößt zwar zum Teil auf Unverständnis, ist aber auf dem Boden des Grundgesetzes gefällt worden und somit völlig in Ordnung.
Da die NPD in der Politik der Bundesrepublik Deutschland nicht verboten ist, darf kein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kündigen, nur weil dieser dort organisiert ist. Dies gilt, nach Auffassung der Richter, insbesondere für öffentliche Arbeitgeber.
Außerdem hoben die Arbeitsrichter den § 33 des Grundgesetzes vor, der besagt, dass Niemandem auf Grund seiner Weltanschauung, ein Nachteil entstehen dürfe, dies gilt auch für Gruppierungen, deren Ansehen in der Bevölkerung als äußerst negativ angesehen werden dürfte, wie zum Beispiel das der NPD.
Solange die NPD in der Politik zugelassen ist, ist eine Kündigung auf Grund der Zugehörigkeit in dieser Partei unzulässig, egal wie weit die politische Gesinnung des Arbeitgebers von der der NPD abweicht.

Donnerstag, 19. Mai, 2011