Urlaub der Mitarbeiter – Was ist ok? Was nicht?

Das Thema „Urlaub“ ist nicht immer ein friedliches und kann durchaus den ein oder anderen Streit auslösen. Denn nur weil die Allgemeinheit von etwa 27 bis 30 Urlaubstagen im Jahr spricht, müssen diese noch lange nicht gewährt werden.

Wichtig ist es, sich beim Thema Urlaub an das Gesetz zu halten. Und da dieses zum Beispiel nur mindestens 20 freie Tage bei einer 5 Tage Woche vorsieht, kann man durchaus weniger freie Tage gewähren, als es Tarifverträge in der Regel vorsehen.
Zusätzlich kann in bestimmten Situationen mit Recht die Urlaubsplanung über die Wünsche und Vorschläge der Arbeitnehmer hinweg bestimmt werden. Denn es muss stets dafür gesorgt sein, dass es der Firma auch während der Urlaubszeit eines Mitarbeiters gut geht. Damit ist ausgeschlossen, dass alle gleichzeitig, zum Beispiel in der Hochsaison, Ferien nehmen. Hier muss eine, vor allem nach sozialen Gesichtspunkten gerichtete Entscheidung getroffen werden. In vielen Betrieben gilt daher die Regel, dass nur Mitarbeiter mit Familie (Kindern) während der Ferien das Recht auf freie Tage haben.
Anders ist es dagegen, wenn ein Unternehmen, zum Beispiel in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsurlaub veranschlagt. Hier müssen die Arbeitnehmer frei nehmen.

Dies kann dann auch neue Mitarbeiter betreffen, die einer eigentlichen Urlaubssperre unterliegen. Diese ist sogar im Arbeitsgesetz festgehalten, welches die freien Tage erst nach einer Arbeitszeit von 6 Monaten gewährt, wobei dieses Gesetz von dem ein oder anderen Unternehmen weniger streng bedacht wird.

Streng muss man jedoch bleiben, wenn ein Mitarbeiter seinen Urlaub verpasst und nun auf ein Recht der Auszahlung pocht. Denn da die Ferien zur Erholung dienen sollen, ist dieser Bitte des Arbeitnehmers nicht nachzukommen, auch nicht durch die Mitnahme der verbleibenden Urlaubstage ins neue Jahr, es sei denn, es gibt relevante Gründe dafür.

Dagegen kann eine Krankschreibung während der Urlaubstage dafür sorgen, dass dem Arbeitnehmer diese Zeit voll ausgezahlt und der eigentliche Urlaub nicht angerechnet wird. Aufgepasst werden muss auch bei der Billigung von halben Urlaubstagen. Denn diese zählen nicht unbedingt als Urlaub, der nur für volle Tage gilt, und könnten vom Arbeitnehmer eigentlich wieder voll beansprucht werden.
Schafft man es jedoch, stets ein angenehmes Arbeitsklima zu haben, dürften solche Fälle kaum auftreten.

Dienstag, 19. Juni, 2012